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Mrz 27 2013

 von: FxS

Schlägt bei dem Wechsel zu einem anderen Internetanbieter die Übernahme der alten Telefonnummer fehl, ist das ein Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem vorliegenden Fall war ein Verbraucher wochenlang telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen gewesen.

 

Die Rechte des Konsumenten wurden erneut gestärkt. Schon bei der Entschädigung für eine Störung des Internets, hat der BGH den Telekommunikationsanbietern ihre Schranken aufgezeigt. Die aktuelle Entscheidung ist insofern interessant, als dass der Zugang zum Internet nicht direkt betroffen war. Vielmehr handelte es sich um Komplettpaket aus Flatrate und Festnetztelefonie. Der betroffene Kunde hatte sich für einen Anbieterwechsel entschieden und ist dabei einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten eingegangen.

Der beauftragte Anbieter bürgt verbindlich für sein Angebot

Das böse Erwachen folgte schon nach kurzer Zeit. Der Kunde war telefonisch nur noch über das Netz seines neuen Anbieters erreichbar, denn dieser hatte die Rufnummernportierung nicht richtig durchgeführt. Das heißt, Kunden mit einem anderen Telekommunikationsanbieter konnten keine Gespräche mehr mit dem besagten Verbraucher führen, da er nicht mehr unter seiner bisherigen zu erreichen war. Nachdem ein knapper Monat, seit der ersten Meldung des Problems beim Provider, vergangen war, wurde es dem Kunden zu bunt und er schickte eine fristlose Kündigung ein. Doch der aktuelle Anbieter rechnete weiterhin Gebühren ab und schob die Schuld für die Telefonprobleme dem vorherigen Anbieter zu. Dieser habe es versäumt seine Datenbank zu aktualisieren. Zudem reichte das Unternehmen Klage aufgrund der unbezahlten Rechnungen ein.

Deutliche Reduktion der offenstehenden Forderungen

Der BGH stellte nun klar, dass das Risiko bei der Umstellung zu dem neuen Anbieter bei ebendiesem gelegen habe. Dieser hatte explizit auf die Übernahme aller nötigen Schritte zu einem Anbieterwechsel hingewiesen und somit rechtsverbindlich die Verantwortung dafür übernommen. Notgedrungen nutzte der Kunde nach seiner Kündigung den Zugang zum Internet weiter. Hierfür setzte das Gericht einen Bruchteil der ursprünglichen Forderungen des Anbieters als angemessen an. Maximal musste der Verbraucher ein Viertel der monatlichen Pauschalen für DSL und Telefonie nachbezahlen. Für die Zeit mit der eingeschränkten telefonischen Erreichbarkeit, wurde die entsprechende Pauschale gar nur auf zehn Prozent bemessen.

 

Das vollständige Urteil zum Nachlesen gibt es hier.

 

Quelle: BGH

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