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Jul 29 2014

 von: HaJav

Wegen der Drosselung von Internet-Anschlüssen ist Kabel Deutschland von einem Gericht zur genaueren Auskunft über die Beschränkung von Bandbreiten verpflichtet worden. Verbraucherschützer hatten geklagt, weil der Netzbetreiber in Anzeigen nicht auf ein vertraglich beschränktes Datenvolumen hingewiesen hatte.

Kabel Deutschland muss informieren

Das Landgericht München hat am Montag entschieden, dass Kabel Deutschland seine Kunden in Zukunft über die Einschränkung von Anschluss-Geschwindigkeiten informieren muss. Damit entsprachen die Richter einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen den Netzbetreiber. Stein des Anstoßes waren Werbeversprechen von Kabel Deutschland in Print- und Online-Anzeigen, die für Internet-Flatrates mit hohen Bandbreiten geworben hatten und dabei besonders die Download-Geschwindigkeiten zwischen 10 und 100 Mbit/s hervorgehoben hatten. Dabei wurde Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer in die Irre geführt, da die mögliche Drosselung der Anschlüsse nach dem Erreichen eines festgeschriebenen Datenvolumens keine Erwähnung fand. Das Landgericht bestätigte diesen Vorwurf jetzt.

Vertragliche Drosselung

Kabel Deutschland behält sich für seine Internet-Flatrates vertraglich vor, die Anschluss-Geschwindigkeit nach dem Überschreiten eines Datenvolumens von 10 Gigabyte am Tag auf 100 Kbit/s zu reduzieren. Angewendet werden soll die Daten-Drossel, die nur für den betreffenden Tag der Überschreitung gilt, laut Kabelnetzbetreiber jedoch nicht auf alle Online-Anwendungen, sondern lediglich auf Filesharing-Dienste. Laut VZBV sollen jedoch auch Streaming-Angebote wie Spotify, VoD-Portale und Internet-TV beim Einsatz der Drosselung betroffen sein und damit unbrauchbar werden.

Nicht ausreichend informiert

Die Verbraucherschützer hatten Klage gegen Kabel Deutschland eingereicht, weil das Unternehmen in mehreren Anzeigen für seine Internet-Anschlüsse unzureichend über die Beschränkungen informiert hatte, während die hohen Bandbreiten im Mittelpunkt der Vermarktung standen. Zwar hatte der Netzbetreiber in Fußnoten auf die vorbehaltene Möglichkeit zur Drosselung hingewiesen – jedoch waren diese zum einen in einer extrem kleinen und damit nahezu unleserlichen Schriftgröße verfasst und nicht mit der Angabe zur Bandbreite des Internet-Anschlusses verbunden. Der VZBV sah in den Anzeigen deshalb eine Irreführung der Kunden.

Anwendung der Drosselung

Die Drosselung von Internet-Anschlüssen wird laut Kabel Deutschland aktuell nicht bei 10 Gigabyte angesetzt, sondern vielmehr bei 60 Gigabyte Traffic pro Tag. Angewendet werde die Regelung derzeit nur bei etwa 0,5 Prozent aller Kunden, heißt es von Seiten des Unternehmens. Für das Urteil des Landgericht München will Kabel Deutschland nun weitere Schritte prüfen und gegebenenfalls Berufung einlegen.

Quelle: VZBV, KDG, Landgericht München I

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