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Dez 21 2011

 von: Matthias Ditscherlein

Es ist die Tücke der „Bis zu“ Angaben: Betrachtet man nur die reine Zahl, kann man schnell von 10, 50 oder 100 Mbit/s Downloadrate beeindruckt werden. Wäre da nicht das „Bis zu“. So kann die tatsächliche Rate oft deutlich unter den Maximalzahlen liegen. Dass ist nicht nur ärgerlich, sondern Vertragsbruch, wie ein Gericht kürzlich entschied. Demnach darf bei Internetgeschwindigkeiten, die deutlich unter den Versprochenen liegen, gekündigt werden. Der Teufel liegt hier jedoch im Detail.

Das Kleingedruckte

Auch wenn es kein sonderliches Geheimnis ist, dass man vor Abschluss eines Vertrages das Kleingedruckte studieren sollte, bleibt einem ja meist keine andere Wahl als die zahlreichen Klauseln zu akzeptieren. So ging es auch einem bestimmten DSL-Kunden, der sich später jedoch mit diesem Umstand nicht zufrieden geben wollte. Dieser hatte einen DSL-Anschluss mit „bis zu“ 16 Mbit/s abgeschlossen. Faktisch erreichte er aber nur maximal ein Viertel der Bandbreite. Verärgert über die seiner Meinung nach leeren Versprechen, beschloss der Kunde seinen Vertrag mit dem DSL-Provider aufzulösen. Der DSL-Anbieter lehnte diese Kündigung mit Verweis auf eine Vertragsklausel ab. Diese besagt, dass unabhängig der im Vertrag angegebenen Geschwindigkeit nur die tatsächlich am Wohnort verfügbare angeboten werden muss. Für den Provider war die recht enttäuschende Downloadrate also durchaus Vertragskonform.

Aufstand mit Erfolg

Gängige Praxis könnte man annehmen, keine Chance für den Kunden. Vertrag ist Vertrag. Doch das wollte sich der Kunden nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – mit Erfolg. Wie das Amtsgericht Fürth urteilte, stehe dem Kunden in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Schließlich könne der Provider die angegebene Geschwindigkeit am Wohnort des Kunden überhaupt nicht leisten. Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, so das Gericht. Solch eine Verletzung könne nicht durch Vertragsklauseln kompensiert werden, schließlich zahle der Kunde ja weiterhin den vollen Preis.

Nachmessen lohnt sich

Das Urteil könnte eine ganze Branche aufrütteln und gegebenenfalls zu geänderten Verträgen für Neukunden führen. Es lohnt sich also die tatsächlich verfügbare Bandbreite am eigenen Standort zu überprüfen, zumal dies sehr einfach zu realisieren ist. Zahlreiche Onlineportale bieten solche Speedtests an. Sollte die Diskrepanz zwischen den gemessenen Werten und den im Vertrag angegebenen Down- und Uploadraten zu groß sein, könnte sich nach dem aktuellen Urteil durchaus eine Beschwerde beim Provider lohnen.

Problem

Offen ist unserer Meinung nach jedoch, wie groß die Abweichung sein müsste, um sich mit Erfolg auf dieses Urteil stützen zu können. Abweichungen im Speed von 10-20% sind technisch praktisch unabwendbar. Die DSL-Technik läß „Punktlandungen“ von soundso viel KBit/s garnicht zu. Wahrscheinlich muss eine, wie im geschilderten Fall, deutliche Divergenz bestehen. Wer sich den Rechtsweg sparen will, sollte nach Ablauf der Vertragslaufzeit einfach wechseln.

Weiterführendes

» DSL Tarife vergleichen
» DSL Verfügbarkeit prüfen

Quelle: Amtsgericht Fürth (AZ: 340 C 3088/08)

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