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Feb 09 2012

 von: Sarah_Klare

Im Prozess Vodafone gegen die Verbraucherzentrale Bundesverband wurde ein erstes Urteil gefällt. Das Landgericht Düsseldorf hat zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden. Vorerst ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Klausel

Grund für den Rechtsstreit war eine Klausel, die Vodafone in seinem All-Inclusive-Paket versteckt hatte. Dort hieß es, dass Kunden sich mit einer geringeren Bandbreite zufrieden geben müssen, auch wenn ihnen vertraglich eine höhere Geschwindigkeit zugesagt wurde. Das heißt, auch wenn ihnen beispielsweise eine Bandbreite von 50 Megabit pro Sekunde vertraglich zugesichert wurden, sie über ihre Leitung tatsächlich aber nur die Hälfte erhalten, haben sie trotzdem nicht das Recht den Vertrag zu stornieren. Für potentielle Kunden ein Fallstrick, der schnell ein böses Erwachen nach sich ziehen kann. Eine Kundenbeschwerde war es auch, die die Verbraucherzentrale Bundesverband auf diesen Vertragsinhalt aufmerksam gemacht hat. Daraufhin hat der Verband Klage gegen Vodafone eingereicht.

Das Urteil

Das Landgericht Düsseldorf hat diese Klausel jetzt als unzulässig deklariert. Im Urteil heißt es, die „ Klausel beinhalte das Recht, von vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen, benachteilige zudem den Kunden unangemessen und sei damit unzulässig.“ Das Gericht unterstützt damit die Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Doch das war nicht der einzige Streitpunkt. Die vzbv kritisierte noch eine weitere Klausel im Vodafone-Vertrag. So hatte Vodafone einen Absatz in den Vertrag integriert, in dem es hieß, dass sie Werbung per SMS verschicken dürfen. Auch hier sahen die Richter eine Benachteiligung der Kunden. So sei Werbung per SMS nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ein weiterer Absatz besagte, das Kunden an den Vertrag gebunden sind, bis das Unternehmen eine Bestätigung abgibt. Hier urteilte das Landgericht Düsseldorf ebenso zugunsten der Verbraucherzentrale Bundesverband und forderte Vodafone auf die Klausel aus dem Vertrag zu entfernen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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