Ein wichtiger Grund kommt ferner dann in Betracht, wenn der DSL-Anbieter nicht mehr die zugesagte Übertragungsgeschwindigkeit einhalten kann. Dies hat das Amtsgericht Montabaur mit Urteil vom 04.08.2008 in einem Fall entschieden, wo ein Provider für die Nutzung einer Movie-Flat nicht die versprochene Übertragungsgeschwindigkeit bereitstellen konnte (Az. 15 C 268/08). Eine konkrete Zusage liegt allerdings nur vor, wenn der frühere Provider eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit fest versprochen hat. Daran fehlt es, wenn im Kleingedruckten von einer Übertragungsgeschwindigkeit “bis zu ...“ die Rede ist. Dann ist der Anbieter fein raus, weil er seine Aussage unverbindlich gehalten hat. Auf solche Formulierungen sollten Sie am besten schon beim Vertragsschluss mit einem Provider achten. Denn es kommt öfters vor, dass die in Aussicht gestellte Übertragungsgeschwindigkeit nicht eingehalten wird. Im Falle einer verbindlichen Zusage brauchen Sie sich dann keine Gedanken darüber zu machen, ob Ihr Provider etwas für die verlangsamte Übertragungsrate kann. Denn Ihr Provider muss dann normalerweise trotzdem dafür geradestehen. Leider verwenden diese Formulierungen praktisch alle Anbieter.
Wenn Sie ins Ausland umziehen, kann Ihnen Ihr bisheriger Provider wahrscheinlich auch keine Leistung mehr zur Verfügung stellen, weswegen wiederum ein Sonderkündigungsrecht greift.
Hier können Sie als Kunde nur versuchen, sich mit dem bisherigeren Provider gütlich zu einigen. Dieser kann ihnen aus Kulanz ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Oder er bietet Ihnen an, dass Sie sich durch die Zahlung des noch fälligen Betrages freikaufen können. Hierzu können Sie ihn allerdings nicht zwingen, auch wenn er bereits bei anderen Kunden ein Auge zugedrückt hat.
Am 11.11.2010 entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrags wie folgt:
Das Gericht entschied erstmals, dass ein Wohnortwechsel kein außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des §§ 314, 626 BGB sei. Auch wenn der Provider am neuen Wohnort KEINEN Internetanschluss bieten kann (wegen mangelnder Verfügbarkeit). Vielmehr liege, so wörtlich, es in der “Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden“. Was bedeutet das?
Es kann also sein (muss nicht), dass Ihr Provider sich dennoch kulant zeigt und ggf. gegen eine geringe Gebühr sie aus dem Vertrag entlässt. Er könnte sich aber auf dieses Urteil beziehen und hart bleiben. Von daher ist eine persönliche Verhandlung wahrscheinlich die klügste Wahl. Reich rechtlich hat der Verbraucher seither leider keine guten Karten. Das Risiko wurde also mehr oder weniger aus der Sphäre des Unternehmens hin zum Verbraucher verlager. Das Urteil ist im Detail hier nachlesebar.
Auch wenn dieser Beitrag mit großer Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für eine - auf Ihren konkreten Einzelfall zugeschnittene - Beratung durch einen Rechtsanwalt dar. Der obrige Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar.