Am einfachsten haben Sie es, wenn Sie Ihren Vertrag mit dem früheren Provider widerrufen dürfen. Hierfür braucht man sich nämlich nicht zu rechtfertigen, weil man sich nicht auf bestimmte Gründe zu berufen braucht.
Ein Widerruf ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages möglich. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich erst dann an zu laufen, wenn der Anbieter gegenüber dem Verbraucher ausreichend seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Er muss Ihnen in Textform d.h. - in einem schriftlich niedergelegten Text ohne eigenhändige Unterschrift wie z.B. einer E-Mail – die in § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geforderten Informationen zukommen lassen. Welche das konkret sind, finden Sie im folgenden Abschnitt.
Hierzu gehören erst einmal die Vertragsbestimmungen einschließlich der verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus müssen die folgenden Informationspflichten eingehalten werden, die bis zum 10.06.2010 in § 1 Abs. 1 der BGB- Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geregelt waren und seit dem 11.06.2010 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Art. 246, § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) stehen. Diese können in vollständiger Form hier abgerufen werden. Inhaltlich hat sich nichts geändert.
Daraus ergibt sich, dass der Kunde von seinem früheren Provider wenigstens die folgenden Informationen erhalten haben muss:
Darüber hinaus muss der früherer Provider Sie als Verbraucher, in deutlicher Form, über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt haben. Das musste in Textform geschehen sein. Diese Belehrung hatte per Gesetz bis zum Stichtag 10.06.2010 spätestens bei Vertragsschluss zu erfolgen. Seit dem 11.06.2010 reicht es nach der Vorschrift des Art. 246 § 2 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aus, dass sie unmittelbar nach dem Vertragsschluss erfolgt ist. Wenn der Provider sich hier mehr als einen Tag Zeit gelassen hat, spricht vieles dafür, dass die Widerspruchsbelehrung zu spät erfolgt ist- und Sie von Ihrem Widerspruchsrecht zeitlos Gebrauch machen können. Dies sollten Sie aber sicherheitshalber durch Fachleute überprüfen lassen.
Am besten prüfen Sie genau, ob die Belehrung dem jeweiligen amtlichen Muster entspricht. Bitte beachten Sie hierbei, dass der DSL-Anbieter bis zum 10.06.2010 die Widerrufsbelehrung in der früheren Fassung verwenden musste. Seit dem 11.06.2010 muss er die neue Widerrufsbelehrung verwenden, die sich allerdings inhaltlich kaum geändert hat. Hierzu finden Sie nähere Infos im Internetauftritt des Bundesjustizministeriums. Im Zweifel wenden Sie sich am besten an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Denn aufgrund dieser zahlreichen Pflichten unterläuft dem Anbieter eventuell hier und da ein Fehler. Und dies hat zur Folge, dass Sie den Vertrag zeitlos ohne Angaben von Gründen widerrufen können.
Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn der frühere Dienstleister entweder auf Ihren ausdrücklichen Wunsch oder mit Ihrer Zustimmung bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat. Dann ist das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen.
Sie können aber auch in dieser Situation Glück haben, wenn Sie "ausgetrickst" worden sind. So war es in einem Fall, in dem der Kunde bei der Bestellung in einem Onlineformular eine Erklärung angekreuzt hatte, nach dessen Inhalt der Anbieter sofort mit der Erbringung der Dienstleistung beginnen sollte. Die Tücke bestand allerdings darin, dass ein Vertragsschluss ohne das Setzen dieses Häkchens überhaupt nicht möglich war. Das Amtsgericht Charlottenburg stellte in seinem Urteil vom 22.04.2008 klar, dass der Provider hier rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, weil der dem Kunden keine andere Wahl gelassen hat (Az. 226 C 158/07). Denn bei dieser Dienstleistung liegt es nicht auf der Hand, das dem Kunden an einem sofortigen Beginn gelegen ist. Hierdurch wird nur seine Rechtsposition ausgehebelt.
Das Widerrufsrecht gilt allerdings nur, soweit Sie als Verbraucher mit einem Anbieter einen Vertrag geschlossen haben. Soweit Sie hingegen Unternehmer sind und das Internet vor allem in beruflicher Hinsicht nutzen, können Sie sich nicht hierauf berufen. So etwas ist allerdings dann eine Auslegungsfrage, soweit Sie das Internet beruflich wie privat nutzen. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, wo das Schwergewicht liegt.
Auch wenn dieser Beitrag mit großer Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für eine - auf Ihren konkreten Einzelfall zugeschnittene - Beratung durch einen Rechtsanwalt dar. Der obrige Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.