Wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich festgestellt hat, ist der Ausfall der Internetverbindung ein Grund zur Entschädigung. Im vorliegenden Fall konnte ein DSL-Anschluss mehrere Wochen lang nicht genutzt werden. Doch um sich auf diesen Präzedenzfall berufen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
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