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Aug 29 2013

 von: FxS

Etappensieg für die Deutsche Telekom. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bedrohung durch Forderungen in Milliardenhöhe vorerst beendet. Das Urteil kann jedoch in der nächsten Instanz, dem Oberlandesgericht, von Kabel Deutschland angegriffen werden.
Nach dem Verständnis von Kabel Deutschland (KD), seien die Zahlungen an die Telekom, die für die Nutzung von Kabelkanalanlagen bezahlt worden sind, zu hoch gewesen. Die seit 2003 angefallenen „Über“-Beträge wurden mit 350 Millionen Euro beziffert. Besonders fatal wäre jedoch für die Telekom gewesen, dass dadurch weiteren Feststellungsanträgen Tür und Tor geöffnet worden wären. Daraus hätte für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Milliardenschaden entstehen können.

Altlast aus der Übernahme des Kabelgeschäftes?

Der Streit zwischen KD und Telekom entstand, weil der Kabelnetzbetreiber zum Angebot von Breitbanddiensten auf die Infrastruktur der Telekom angewiesen ist. Nach dem Ende der Monopolstellung der Telekom, wurde das Kabelgeschäft Ende der 90er ausgegliedert und an KD veräußert. Über die Nutzung der Kabelkanalanlagen wurden gesonderte Nutzungsverträge abgeschlossen. Diese werden von KD nun als kartellrechtswidrig bezeichnet. Das Landgericht konnte den Argumenten von KD nicht folgen: „Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien.“

Telekom: Kein Monopol, keine Konsequenzen

Wettbewerbliche Bedenken spielen in diesem Fall keine Rolle, weil sich KD mit der Beschwerde über die Abrechnung der Kabelkanäle auf eine „nachgelagerte Ebene“ bezieht. Die kartellrechtliche Bewertung fand jedoch bereits bei der eigentlichen Übernahme des Kabelgeschäfts der Telekom durch KD statt. Die niedrigeren Preise, die die Bundesnetzagentur für die letzte Meile festgelegt hat, sollen hingegen keinen Anlass bieten, einen zuvor durch die Telekom erfolgten Missbrauch zu vermuten. Nicht zuletzt, da diese nicht als marktbeherrschend anzusehen sei.

 

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

 


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