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Okt 31 2013

 von: Redaktion dsl-tarifjungle.de

Die von der Telekom angekündigte Drosselung der Surfgeschwindigkeit ab einem bestimmten Übertragungsvolumen, ist nicht zulässig. Dies entschied die 26. Zivilkammer des Landesgerichts Köln am 30.10.2013. Mit diesem Urteil kann die Vertragsklausel zur Drosselung, welche die Telekom seit geraumer Zeit benutzt, in naher Zukunft unwirksam werden. Jedoch ist das Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig.

Gericht folgt der Kritik der Masse

Schon mit dem ersten aufkommenden Gedanken einer Drosselung der Surfgeschwindigkeit, erntete die Telekom Kritik von allen Seiten. In verschiedenen Artikeln in unserem DSL-Tarifjungle News-Bereich, wurde diese Kritik bereits häufig aufgegriffen. Aus der Sicht der Verbraucher lassen sich die beiden Begriffe Flatrate und Datendrosselung in keiner Weise miteinander vereinbaren. Mit dem Gerichtsurteil findet die Kritik ihren Höhepunkt.
Das Landesgericht in Köln argumentierte in der Urteilsbegründung ähnlich wie die kritisierenden User. Die Kammer hält die Klausel für eine „unangemessene Benachteiligung“, da der „Durchschnittskunde“ unter dem Begriff „Flatrate“ einen festen Preis für eine feste Geschwindigkeit versteht. Durch eine Drosselung würden, besonders bei sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten, die Leistungen um bis zu 10% eingeschränkt. Damit ist der Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben.

„Entgegenkommen“ der Telekom

Die Telekom argumentiert hingegen damit, dass eine Drosselung erreichen soll, dass der Durchschnittskunde nicht mehr für die sogenannten „Power User“ mitzahlen muss. Doch auch hier bietet das Landesgericht Köln Paroli und bemerkt, dass eine solche Drosselung auf 2 Mbit/s nicht nur die „Power User“ betreffen würde, sondern in Zeiten des IPTV auch durchaus einen Durchschnittsverbraucher. Auch das Argument, dass die Kunden der Telekom, welche die IPTV-Dienste des Telekommunikationsanbieters nutzen, von dieser Drosselung nicht betroffen sind, dürfte in den Augen der meisten User lächerlich erscheinen.

Noch keine endgültige Entscheidung

Das Urteil ist momentan noch nicht rechtskräftig, da die Telekom innerhalb eines Monats in Berufung gehen kann. Von diesem Recht wird die Telekom mit Sicherheit Gebrauch machen, auch wenn sie dadurch erneut herbe Kritik hinnehmen muss. Denn die Buchung eines Zusatzvolumens wird wohl kaum ein einziger Verbraucher einfach so hinnehmen, nur um seine eigentliche „Flatrate“ weiter mit der vereinbarten Surfgeschwindigkeit zu nutzen.

 

Quelle: Landesgericht Köln

 


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